Verhalten von Vereinen beim Mitgliedsaustritt

Aus gegebenem Anlass weise ich alle Vereinsvorsitzende ausdrücklich auf ihre Verpflichtung, ausgeschiedene Mitglieder der Waffenbehörde zu melden, hin.

Nach § 15 Abs. 5 des Waffengesetzes sind die Schützenvereine verpflichtet, ihrer zuständigen Behörde, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.

Kommen Vereine dieser Verpflichtung nicht nach, so meldet dies die Waffenbehörde auf dem Dienstweg dem Bundesverwaltungsamt und setzt die Anerkennung von weiteren Bescheinigungen des Verbandes, dem diese Vereine angehören, für Schützen dieser Vereine aus.

Horst Brehmer
Präsident des Pfälzischen Sportschützenbundes

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