Artikel von Geschäftsführung

Verhalten von Vereinen beim Mitgliedsaustritt

16. Juni 2014

Aus gegebenem Anlass weise ich alle Vereinsvorsitzende ausdrücklich auf ihre Verpflichtung, ausgeschiedene Mitglieder der Waffenbehörde zu melden, hin. Nach § 15 Abs. 5 des Waffengesetzes sind die Schützenvereine verpflichtet, ihrer zuständigen Behörde, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen. Kommen Vereine dieser Verpflichtung nicht nach, so meldet dies die Waffenbehörde auf dem Dienstweg dem Bundesverwaltungsamt und setzt die Anerkennung von weiteren Bescheinigungen des Verbandes, dem diese Vereine angehören, für Schützen dieser Vereine aus. Horst Brehmer Präsident des Pfälzischen Sportschützenbundes

150 Jahre Pfälzischer Sportschützenbund

28. Oktober 2012

Anlässlich des 150jährigen Jubiläums des Pfälzischen Sportschützenbundes können bei der Geschäftsstelle Festmedaillen am Band sowie im Etui erworben werden. 4,- EUR AUSVERKAUFT 6,- EUR Mit freundlichen Schützengrüßen Rita Uhler Geschäftsführerin PSSB

Info des DSB zur GEMA-Sonderregelung für Mitglieder des Verbandes

16. Juli 2008

Die Sonderregelung hat folgenden Wortlaut: Für folgende Musikaufführungen, die anlässlich der traditionellen Schützenfeste stattfinden, erhebt die GEMA für die Dauer des Gesamtvertrages mit dem Deutschen Olympischen Sportbund, dessen Mitglied der Deutsche Schützenbund e.V. ist, keine Aufführungstantiemen: (1) Weckruf-Musik, (2) Marschmusik anlässlich des Abholens und Einbringens des Schützenkönigs, (3) Marschmusik anlässlich des Abholens und Einbringens der Fahnen, (4) Musik anlässlich des Einmarsches und Ausmarsches der Schützenkompanien oder -vereine, (5) Musik zum Zapfenstreich. Schreiben der GEMA